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   BGH, 30.11.1955 - IV ZR 233/55   

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BGH, 30.11.1955 - IV ZR 233/55 (https://dejure.org/1955,2809)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1955 - IV ZR 233/55 (https://dejure.org/1955,2809)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1955 - IV ZR 233/55 (https://dejure.org/1955,2809)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.01.1938 - VI 220/37

    Kann sich ein Kläger, dem das Landgericht bei Festsetzung von Rentenbezügen

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - IV ZR 233/55
    Damit hat sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 600,- DM begehrt, so daß das Berufungsgericht zu Recht über diesen Betrag entschieden hat (vgl. hierzu auch RGZ 157, 23 sowie Stein-Jonas-Schönke Anm. I 1 c zu § 308 ZPO und Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S. 600 zu § 129 I 2).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Die Klägerin hat nämlich unter anderem beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und damit zum Ausdruck gebracht, sie mache sich die Ausführungen des Landgerichts jedenfalls hilfsweise zu eigen (vgl. BGH Urteile v. 30. November 1955, IV ZR 233/55 und v. 4. Dezember 1963, V ZR 38/62, LM ZPO § 308 Nrn. 3 und 8 sowie Urteile v. 19. Dezember 1974, VII ZR 2/74, NJW 1975, 388, 389 und v. 6. Dezember 1978, VIII ZR 282/77, NJW 1979, 2250 und v. 19. März 1986, IVb ZR 19/85, FamRZ 1986, 661, 662).
  • BGH, 06.12.1978 - VIII ZR 282/77

    Klage des Hauseigentümers auf Zahlung erhöhten Mietzinses - Rechtsverstoß des

    Die Klägerin hat nämlich die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie sich das Grundurteil des Landgerichts zu eigen macht (vgl. BGH Urteile vom 4. Dezember 1963 - V ZR 38/62 = LM ZPO § 308 Nr. 8 = WM 1964, 385, 386 und vom 30. November 1955 - IV ZR 233/55 = LM BEG Fassung 1953 § 21 Nr. 23; RGZ 157, 23; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 308 Anm. I 1 c; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 35. Aufl. § 308 Anm. 1 D).
  • BGH, 04.12.1963 - V ZR 38/62
    Die Heilung einer über die erstinstanziellen Anträge hinausgehenden Verurteilung durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Verurteilten wird für den Fall, daß eine höhere Summe als beantragt zuerkannt wird, sowohl vom Reichsgericht (RGZ 157, 24) als auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. November 1955, IV ZR 233/55 LM BEG § 21 Nr. 3) bejaht.
  • BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    1 Ob das Landgericht dem Kläger diese Zinsen zugesprochen hat, ohne daß dies beantragt war, kann auf sich beruhen Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO ist auf je den Fall dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger im Berufungsrochtszug den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Damit entsprach es seinem Antrag, daß cs bei der Verurteilung des Beklagten Schauer zur Zahlung dieser Zinsen verblieb (vgl. das Urteil des BGH vom 30. November 1955 - IV ZR 233/55 - J U Z P O § 308 Nr. 3 (L) « IM BEG § 21 Nr. 3)o.
  • BGH, 17.12.1955 - IV ZR 254/55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 30. November 1955 IV ZR 233/55 ausgesprochen hat, sind aber darunter alle finanziellen Sonderopfer zu verstehen, die einzelnen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zum Zwecke der Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand aus Verfolgungsgründen, auferlegt wurden.
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